Allgemeine Geschäftsbedingungen für DWF Direktwerbung Franken GmbH

(nachfolgend DWF genannt)

§ 1 Angebote

 

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten pro 1000 Exemplare. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen.

3. Verteilobjekte, die über Briefkasten zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

 

§ 2 Anlieferung

 

1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verteilgut richtig kommissioniert, mit Packzetteln versehen und gemäß den Vorgaben der DWF, den zuständigen Spediteuren ausgehändigt wird.
2. Die Anlieferung des Verteilgutes hat in gebundenen, verschnürten oder in Einzelkartons zu handlichen, gleich großen Packeinheiten zwischen 50 bis 250 Exemplaren zu erfolgen und muss in ihrer Art und Form eine einwandfreie, sofortige Verarbeitung gewährleisten, ohne dass eine zusätzliche, manuelle Aufbereitung notwendig ist.
3. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut auf Palette gesetzt, rechtzeitig bis spätestens drei Tage vor dem Verteilbeginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Die DWF haftet für sorgsame Lagerung in ihren Räumen.
4. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten, gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die DWF, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die der DWF die Verteilung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar gleich, ob sie bei der DWF oder einem Subunternehmer eintreten. Der Auftraggeber kann von der DWF die Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die DWF nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 3 Durchführung

 

1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
2. Ist ein Haus mit Innenbriefkasten verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.
3. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber)
4. Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgelände und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
5. Die DWF ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmen zur Verteilung einzusetzen.

 

§ 4 Gewährleistung, Haftung

 

A: Gegenüber Unternehmern
1. Die DWF haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Die DWF ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Die DWF behält sich vor, Objekte, die Fremdanzeigen oder kombinierte Verteilobjekte von verschiedenen Werbetreibenden enthalten, abzulehnen oder gesondert zu berechnen. Ein Ausschluss von Verteilobjekten von Mitbewerbern des Auftraggebers kann für keinen Zeitpunkt zugesichert werden.
2. Die Verteilung wird durch stichprobenartige Überwachung der Hausbriefkästen sowie der stichprobenartigen Befragung von Haushaltungen nach dem Empfang der Werbesendungen sichergestellt. Eine Straße gilt als beliefert, wenn die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße das Verteilobjekt erhalten haben.
3. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.
4. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 3 Werktagen ab vertraglich festgelegtem Verteilende bei der DWF vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.
5. Bei begründeten Beanstandungen kann die DWF nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder die Leistung neu erbringen, sofern innerhalb der Verjährungsfrist ein begründeter Mangel vorliegt. Bei Beanstandungen nur eines Teiles der Leistung bezieht sich der Nacherfüllungsanspruch nur auf diesen Teil. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber zur Minderung bezüglich des beanstandeten Teils der Leistung berechtigt. Der Nachweis einzelner oder mehrerer nicht belieferter Anschriften innerhalb verschiedener Verteilbezirke rechtfertigt nicht zur Minderung.
6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beanstandungen der vorstehenden Punkte ist die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen.
8. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.
B: Gegenüber Verbrauchern und Existenzgründern
1. Eintritt und Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung bestimmen sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2. Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Verteilung schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Rüge innerhalb dieser Frist.
3. Für Schadensersatzansprüche gilt eine 1-jährige Verjährungsfrist ab Durchführung der Verteilung.

 

§ 5 Zahlung

 

Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zzgl. Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die DWF berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags dessen weitere Durchführung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann ebenso Vorauszahlung eingefordert werden.

 

§ 6 Verjährung

 

Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Verteilung oder für Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme bzw. Vollendung des Auftrags.

 

§ 7 Allgemeines

 

1. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.
2. Verwenden Auftraggeber und die DWF widersprechende AGB, so haben die AGB der DWF Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
4. Leistungsort und - soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt - Gerichtsstand ist der Firmensitz der DWF.
5. Bei Telefonbüchern und Verzeichnissen, deren gesamten Abwicklung und Logistik, gelten ergänzend die ADSp und die verbindlichen Vorgaben der DWF in der jeweils neuesten Fassung.
6. Es gilt deutsches Recht.

 

Stand: Januar 2012